Unfall beim Betriebssport – Versicherungsschutz?
Es fördert das Gemeinschaftsgefühl, auch außerhalb der Arbeit sich kennenzulernen, evtl. auch andere Teams einzuladen. Doch es kann natürlich auch dabei zu Verletzungen kommen. Das taucht die Frage auf, ob die Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherungsträger dafür zuständig ist, da es ja quasi ein „Arbeitsunfall“ ist? Das Bundessozialgericht sagt, dass eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der Arbeit in dem Betrieb gleichzusetzen ist, „wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem – dem Ausgleichszweck dienenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht“. Zusammengefasst besagt die weitere Ausführung; Die Übungen finden im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation statt.
Nicht nur innerbetrieblicher Ausgleichssport wäre vom Unfallversicherungsschutz erfasst, es seien auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter, wie etwa Fußballspiele, nicht generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gelegentliche Freundschaftsspiele, oder auch, wenn in einem Großbetrieb regelmäßig zwei Mannschaften gegeneinander antreten, wären sie für Rechnung des Arbeitgebers unfallversichert. Ist aber eine dieser beiden Mannschaften im Rahmen regelmäßiger Ligaspiele gegen andere Teams im Einsatz, um „Spitzenleistungen“ zu erbringen, so entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz.
Da gibt es noch ein Gerichtsurteil (Az.: B 2 U 38/03 R): Wenn sich Betriebssportgemeinschaften mehrerer Firmen zu einer gemeinsamen Durchführung einer regelmäßigen sportlichen Betätigung, so das Sozialgericht, zusammenschließen, hätten sie alle im Verletzungsfall Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft.
Ein anderer Fall (Az.: B 2 U 29/08): Können einem Betriebssportverein auch Personen beitreten, die nicht der Firma angehören, so besteht im Falle eines Unfalls während der sportlichen Betätigung kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Konkret hatte sich ein Spieler seiner Betriebs-Fußballmanschaft schwer verletzt. Das Bundessozialgericht erkannte das nicht als Arbeitsunfall an wegen der Teilnahme auch Betriebsfremder.
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