Riester-Rente: Zulagen auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland

EU-Bürger, die im benachbarten Ausland leben, aber in Deutschland arbeiten und hier in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, waren bisher von der Riester-Zulage ausgeschlossen. Der Grund, weil sie nicht in Deutschland steuerpflichtig waren. Nun hat im letzten Jahr der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Riester-Förderung auch auf die sogenannten „Grenzgänger“ ausgedehnt werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt ein Gesetz vorgelegt, dass dieses Urteil in nationales Recht umsetzt. Wörtlich heißt es: „ Die Neuregelung beendet die Ungleichbehandlung der Beitragszahler und zieht Grenzpendler künftig in die Riester-Förderung mit ein.“ Die Neuregelung besagt, dass der Riester-Sparer in einem deutschen Alterssicherungssystem versichert ist und damit auch von den Rentenkürzungen betroffen ist.

Keinen Anspruch haben Riester-Sparer, wenn sie in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Wer also in Deutschland wohnt, im EU-Ausland arbeitet und dort pflichtversichert ist, wird beim Abschluss eines neuen Riester-Vertrages keine Förderung mehr erhalten. Nicht betroffen davon sind Sparer mit einer Pflichtversicherung im Ausland, die bereits vor dem 1.Januar 2010 einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Hier gilt die bisherige Regelung weiter.

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