Fahruntauglich – Führerschein weg – Drohen versicherungsrechtliche Konsequenzen?
§ 3, Abs.1 STVG regelt die Ungeeignetheit einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies kann durch Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder bei neurologischen Tests vermutet werden. Die Fahrerlaubnis kann vorläufig eingezogen werden. Sie wird zurück gegeben, wenn nach Prüfung das Reaktionsvermögen in Belastungssituationen ausreichend vorhanden ist und keine anderen Mängel vorliegen.
Eignungsmängel können u.U. durch Kompensation mit geeigneten Medikamenten, vorsichtiges Fahren, erhöhtes Verantwortungsbewusstsein, Umrüstung auf Automatikschaltung, Handgas und Handbremse ausgeglichen werden. Grundsätzlich gilt für jeden Teilnehmer im Straßenverkehr das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Jeder muss selbst seine Fahrtauglichkeit beurteilen.
Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung räumen bei Führerschein-Entzug die Möglichkeit ein, eine eingeschränkte Fahrerlaubnis zu erteilen, wie das Einhalten von Höchstgeschwindigkeiten, die Erlaubnis zum Fahren an festgelegten Tageszeiten, ein eingeschränkter Aktionsradius, max. Fahrdauer usw. Sind Sie unsicher, was Ihre Fahrtauglichkeit betrifft, können Sie sich an einen in der Nähe befindlichen Technischen Überwachungsverein (TÜV) wenden. Im Rahmen einer Fahrprobe und im Gespräch mit Psychologen werden Sie ausgiebig beraten. Der Preis beläuft sich auf 150 – 200 EUR.
Straf- und versicherungsrechtliche Konsequenzen können sich nicht ergeben, wenn Sie Fahreignungs-Untersuchungen haben machen lassen und das Ihnen bescheinigt wurde.

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