Der Betriebsausflug oder das Betriebsfest ist für die meisten ein willkommener Anlass, die Alltagssorgen hinter sich zu lassen und mit die Kollegen einmal ungezwungen zusammen zu sein. So sehen es auch die veranstaltenden Betriebe, denen die Förderung des Betriebsklimas wichtig ist. Das sehen nicht alle so, manchen ist die Teilnahme ein Graus, es führt sogar dazu, dass sich gelegentlich die Arbeitsgerichte einschalten müssen. So musste z.B.geklärt werden, ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, an der Veranstaltung teilzunehmen, z.B.durch Abzug eines Tages vom Jahresurlaub bei Weigerung. Den Abzug darf der Arbeitgeber nicht vornehmen, aber fest steht: Wer die Einladung seines Arbeitgebers ablehnt, muss seiner Arbeit nachgehen. Dazu muss aber auch die Möglichkeit bestehen. Arbeitnehmer, die zu Hause geblieben sind und nicht zur Arbeit gehen, müssen auf einen Urlaubstag verzichten. Aber ist keine Arbeit zu tun, brauchen sie es nicht.
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