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Ab 2013 wieder Flüssigkeiten mit ins Flugzeug

Ab 2013 dürfen Flugpassagiere in der EU wieder Flüssigkeiten mit an Bord nehmen, sogar in großen Flaschen und Behältern, dies teilte die EU-Kommission in Brüssel mit. Diese Einschränkungen waren wegen der Gefahr von Terror-Anschlägen eingeführt worden.
Einzelne Flughäfen könnten die Verbote auch schon früher wegfallen lassen, wenn sie die erforderlichen Geräte im Einsatz haben, um die Flüssigkeiten zu durchleuchten. Aktuell dürfen Fluggäste lediglich bis 100 Milliliter im Handgepäck, verpackt in durchsichtigen Plastikbehältern, mit sich führen. Dazu gehören Getränke, Haargel und Zahnpasta.
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Unfall beim Betriebssport – Versicherungsschutz?

Es ist eine schöne Tradition, wenn sich Kollegen zu Betriebssportgemeinschaften zusammenfinden.

Es fördert das Gemeinschaftsgefühl, auch außerhalb der Arbeit sich kennenzulernen, evtl. auch andere Teams einzuladen. Doch es kann natürlich auch dabei zu Verletzungen kommen. Das taucht die Frage auf, ob die Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherungsträger dafür zuständig ist, da es ja quasi ein „Arbeitsunfall“ ist? Das Bundessozialgericht sagt, dass eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der Arbeit in dem Betrieb gleichzusetzen ist, „wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und in einem – dem Ausgleichszweck dienenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht“. Zusammengefasst besagt die weitere Ausführung; Die Übungen finden im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation statt.

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Nicht für alle eine Freude: der Betriebsausflug

Der Betriebsausflug oder das Betriebsfest ist für die meisten ein willkommener Anlass, die Alltagssorgen hinter sich zu lassen und mit die Kollegen einmal ungezwungen zusammen zu sein. So sehen es auch die veranstaltenden Betriebe, denen die Förderung des Betriebsklimas wichtig ist. Das sehen nicht alle so, manchen ist die Teilnahme ein Graus, es führt sogar dazu, dass sich gelegentlich die  Arbeitsgerichte einschalten müssen. So musste z.B.geklärt werden, ob Arbeitnehmer verpflichtet sind, an der Veranstaltung teilzunehmen, z.B.durch Abzug eines Tages vom Jahresurlaub bei Weigerung. Den  Abzug darf der Arbeitgeber nicht vornehmen, aber fest steht: Wer die Einladung seines Arbeitgebers ablehnt, muss seiner Arbeit nachgehen. Dazu muss aber auch die Möglichkeit bestehen. Arbeitnehmer, die zu Hause geblieben sind und nicht zur Arbeit gehen, müssen auf einen Urlaubstag verzichten. Aber ist keine Arbeit zu tun, brauchen sie es nicht.

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