Schuhe und Autofahren – aus rechtlicher Sicht

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) teilte zur Frage, ob Autofahren mit Flip-Flops verboten ist, ihren Standpunkt mit. Dass die Kfz-Versicherung dann nach einem Unfall die Leistung automatisch verweigere, sei falsch. Richtig sei, dass die Assekuranz zumindest teilweise leistungsfrei ist, wenn dem Fahrer, so wurde angegeben, grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werde.

 

Zu diesem und anderen interessanten Themen für Autofahrer gibt es einige Gerichtsurteile. Zu einigen ist zu sagen, dass sie zumindenst für den nächsten Sommer interessant sind.

 Da war der Autofahrer, der ohne Schuhe und mit dünnen Socken hinter dem Steuer saß und von der Polizei angehalten wurde. Er bekam ein Bußgeld von 50 Euro aufgebrummt. Dagegen ging er mit Erfolg an. Das Oberlandesgericht Bamberg war der Meinung, nur wenn er in einen Unfall verwickelt worden wäre oder er jemand gefährdet hätte, hätte er haftbar gemacht werden können.

(Az.: 2 Ss Owi 577/06).

 Noch was zu Schuhen: Ein Lkw-Fahrer wurde mit Birkenstock-Sandalen erwischt. Auch ihm sollte ein Bußgeld auferlegt werden. Aber nach Ansicht des Oberlandesgerichtes in Celle sei es zwar mit den Pflichten eines sorgfältigen Fahrzeugführer nicht vertretbar, ohne oder ohne geeignetes Schuhwerk zu fahren. Jedoch ist dies weder nach der Straßenverkehrsordnung noch nachanderen Vorschriften mit Bußgeld zu ahnden. (Az.: 322 Ss 46/07).

 Noch etwas anderes kommt sehr häufig vor: Das Ausweichen für Tiere. Dazu ist zu sagen, dass Autofahrer, die einem über die Straße laufenden Tier ausweichen wollen und dabei verunglücken, einen Teil ihres Teilkasko-Versicherungsschutzes riskieren. In dem konkreten Fall ging es um einen Fuchs. Eine Autofahrerin wollte ausweichen und landete in einer Böschung. Das Landgericht Trier befand, dass der Versicherer nur 60 Prozent des Schadens an ihrem Pkw ersetzen brauche. Begründung: Das Ausweichen sei „grob fahrlässig“ gewesen, das Überfahren des Tieres „weniger risikobehaftet“ gewesen!! (Az.: 4 O 241/09). Gerade in der kommenden dunklen Jahreszeit ist das sicher manchmal ein Risiko.

 Was auch gerade jetzt bei tiefstehender Herbstsonne ein Problem ist, man ist leicht geblendet. Jeder hat das Problem schon gehabt. Da war der Fall einer Frau, die bei tiefstehender Sonne nicht sehen konnte, dass ihre Ampel rot zeigte. Sie fuhr weiter über eine  Kreuzung und stieß mit einem Auto, das grün hatte, zusammen. Das Amtsgericht Duisburg war der Ansicht, dass sie grob fahrlässig gehandelt hätte, da sie wegen der schlechen Sicht die Geschwindigkeit hätte drosseln müssen. Die Vollkasko-Versicherung, gegen die die Autofahrerin geklagt hatte, könne mit Recht lediglich 50 Prozent Schadenersatz leisten. (Az.: 50 C 2567/09).

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Kategorie: Allgemeine News |