Ratsam -Reisebeschreibung in den Urlaub mitnehmen

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Pauschalurlauber gut daran tun, ihre Reisebeschreibung mit in den Urlaub zu nehmen. Damit hat man sozusagen schwarz auf weiß in der Hand, was die Angebotsseite des Online-Reisebüros oder der Reisekatalog versprechen. Und man hat einen Beleg zur Hand, falls die Leistungen vor Ort Anlass zur Beanstandung bieten. Ist etwa die Lage oder die Ausstattung des Hotels nicht so wie in der Beschreibung zugesichert, sollten Reisende das sofort bei der örtlichen Reiseleitung melden, am besten schriftlich. Das ist immer besser, damit es dokumentiert ist.Man sollte auch eine angemessene Frist setzen zur Mängelbeseitigung setzen. Wird das nicht erledigt, kann man evtl. nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises einfordern. Dafür müssten die Kunden aber Beweise in Form von Fotos und/oder Zeugenaussagen beibringen.

Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass bei erheblichen Mängeln sogar Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangt werden kann. In ganz gravierenden Fällen wäre eine Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen und früher nach Hause zu fahren. Aber das wäre wirklich nur in Ausnahmefällen ratsam.

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