Nicht für alle eine Freude: der Betriebsausflug
Für den Arbeitgeber gibt es dank einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Streit mehr mit dem Fiskus, was steuerlich abzurechnen ist.
Für den Arbeitnehmer ist die Teilnahme von Angehörigen möglich, falls von der Firma vorgesehen. Die Aufwendungen für Gäste werden bei der Höhe des steuerfreien Betrages von maximal 110 Euro pro Arbeitnehmer berücksichtigt. Wer etwa seinen Ehepartner mitbringen darf, für den stehen „pro Kopf“ nur 55 Euro zur Verfügung.
Als „üblich“ werden vom Finanzamt zwei Veranstaltungen pro Jahr angesehen (Betriebsausflug und Weihnachtsfeier beispielsweise). Bei mehr als zwei Veranstaltungen darf der Arbeitgeber wählen, welche steuerfrei bleiben soll.
Den Teilnehmern am Betriebsausflug ist ein schöner Tag zu wünschen, in froher Runde zu feiern und nicht mehr von der Arbeit zu sprechen. Die Autorin hat allerdings in vielen Jahren Berufstätigkeit festgestellt, dass oft die Gespräche sich doch irgendwann um die Arbeit drehten. Man kann natürlich auch dem guten Essen und Getränken zusprechen und, was ich auch oft erlebt habe, ein bisschen tanzen und flirten.
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